Versicherungsagent
Versicherungsagent darf sich nennen, wer laut §§ 47 ff VersVG von einem Versicherer die Aufgabe erhält, für ihn Versicherungsverträge abzuschließen bzw. zu vermitteln. Er ist also im Auftrag sowie Interesse einer Versicherungsgesellschaft tätig. Seine Arbeit ist im Gegensatz zu einem Versicherungsmakler nicht unabhängig. Im Agenturvertrag zwischen dem Einfirmenvertreter sowie der Versicherungsgesellschaft ist normalerweise geregelt, dass er die Interessen seines Versicherers zu vertreten hat. Der Kunde ist ihm gegenüber verpflichtet sämtliche Umstände mitzuteilen die nötig sind, um die Interessen des Versicherers zu vertreten, die auch der Kunde selber gegenüber dem Versicherer zu wahren hat. Er hat ihn vor allem über sämtliche Risiken aufzuklären. Von dem Agenten werden auf Grundlage von Informationen sowie ausgehändigten Dokumenten eine Risikoanalyse bzw. ein Deckungskonzept zusammengestellt. Der Kunde ist verpflichtet aufgrund seiner Kenntnisse über die Werte der Versicherung sowie möglicher Gefahren sämtliche Beurteilungen sowie das Abschließen der gewollten Versicherungen entsprechenden Daten richtig sowie vollständig mitzuteilen. Wenn es nötig ist, ist er an einer Teilnahme zu einer Besichtigung des Risikos durch den Agenten verpflichtet. Weiterhin muss er sämtliche für eine Deckung der Versicherung wichtigen Änderungen dem Versicherungsagenten mitteilen. Dabei kann es sich zum Beispiel handeln um einen Wohnortswechsel, eine Änderung der familiären Verhältnisse sowie berufliche Veränderungen. Das alles muss ohne Verzögerung, ohne Aufforderung sowie in schriftlicher Form erfolgen. Haften muss der Agent nur im Fall einer vorsätzlichen oder fährlässigen Verletzung der Pflicht, die er selber oder jemand von seinen Helfern zu verschulden hat. Für so kleine Fahrlässigkeiten vor allem auf dem Gebiet des Schadensersatzrechtes kann er nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Bei schweren Fahrlässigkeiten beträgt das Maximum der Haftung bei 40.000. Es sei denn es entstehen noch zusätzliche Bestimmungen des KSchG. Nach Bekanntwerden eines Schadens muss der Kunde mit dem Versicherungsagenten ebenfalls so schnell wie möglich Kontakt aufnehmen, um sämtliche Vorkehrungen zur Minderung des Schadens zu treffen.
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