Unterhaltsansprüche nach der Scheidung
Über eine Scheidung freut sich außer den beteiligten Anwälten in aller Regel niemand. Für die betroffenen Ehepartner bedeutet eine Scheidung regelmäßig heftigen emotionalen Stress. Ist der Pulverdampf dann nach Rechtskraft der Scheidung erst einmal verzogen, stellt man fest, dass eine Scheidung in vielerlei Hinsicht auch erhebliche finanzielle Einbußen mit sich bringt. Dabei sind die Anwalts- und Gerichtsgebühren meistens noch das kleinere Übel. Wesentlich heftiger schlagen regelmäßig Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns und Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt zu Buche. Zugewinnansprüche sind für all diejenigen Ehen und Ehepartner relevant, wo zwischen den Eheleuten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart war. Lebten die Eheleute zum Beispiel im Güterstand der Gütertrennung, dann wird kein Zugewinn ausgeglichen. Unabhängig von der Frage des Gütestandes ist die Verpflichtung, auch nach der Ehe Unterhalt zu bezahlen. Diese Pflicht besteht mit Sicherheit gegenüber Kindern, die entweder noch minderjährig oder noch in der Ausbildung sind. Regelmäßig wird man Unterhalt auch an den Expartner zahlen müssen, der sich in Zukunft um die Kinder kümmert. Soweit keine Kinder in der Ehe vorhanden waren, können auch Unterhaltsansprüche gegenüber dem Expartner gegeben sein. Die Frage, ob auch an den Expartner Unterhalt zu leisten ist, bestimmt sich dem Grunde nach nach zwei Faktoren. Zum einen muss der Expartner oder die Expartnerin bedürftig sein. Kann sie sich mit eigenen Mitteln einen Lebensstandard, wie zu Zeiten der Ehe, leisten, dann ist er oder sie in aller Regel nicht bedürftig. Als zweiter Parameter ist nach einer Scheidung zu prüfen, ob der dem Grunde nach Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist.zurück zur Übersicht "Recht & Sicherheit"
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