Recht & Sicherheit

Unterhalt für minderjährige Kinder

Der Kindesunterhalt ist ein Anspruch, der dem Kind (und nicht einem Elternteil) zusteht. Der Unterhaltsanspruch besteht aufgrund der Verwandtschaft mit den Eltern.

Das minderjährige Kind steht unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat dies an verschiedenen Stellen im Familienrecht zum Ausdruck gebracht.

Beim minderjährigen Kind unterscheidet man zwischen dem Betreuungsunterhalt und dem Barunterhalt. Der Betreuungsunterhalt wird durch die tatsächliche Versorgung des Kindes mit Wohnung, Kleidung, Nahrung und Pflege geleistet. Der Betreuungsunterhalt wird durch den Elternteil erbracht, bei dem das Kind wohnt. Der Barunterhalt wird durch die Zahlung eines Geldbetrages geleistet. Dieser Geldbetrag muss monatlich im Voraus gezahlt weren.

Verpflichtet, den Barunterhalt zu zahlen ist der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung nicht seinen dauernden Wohnsitz hat. Es kommt also darauf an, ob das Kind sich dauernd bei dem Vater oder der Mutter aufhält. Der Barunterhalt kann nicht etwa dann eingestellt werden, wenn das Kind für einige Wochen aufgrund eines Urlaubs sich bei dem anderen Elternteil aufhält.

Der Kindesunterhalt setzt Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils voraus. Zur Ermttlung derselben wird sämtliches Einkommen des Elternteils berücksichtigt, etwa das Gehalt, Einkünfte auf Vermietung oder aus Kapitalvermögen.

Schulden werden vom Einkommen i.d.R. nicht abgezogen. Eine Ausnahme besteht bei Schulden für Wohnungs- oder Hauseigentum, wenn das finanzierte Heim den familiären Wohnbedürfnissen diente.

Die genaue Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts erfolgt i.d.R. durch die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle gibt die durch die wirtschaftliche Situation Deutschlands wiedergegebene Bedarfssituation der Kinder wieder. Die Festsetzung erfolgt durch das OLG Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz.

Die Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle geht von einer sogenannten typischen Familiengröße aus, d.h. von 2 Kindern und einem Ehegatten. Sind mehr oder weniger Kinder vorhanden, so muss dies durch Höherstufung oder Abstufung berücksichtigt werden.

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