Tierhaltung im Mietvertrag
Im deutschen Recht gibt es eigentlich nichts, was es nicht gibt. Und auch Vermieter wissen, dass es nicht nur den angenehmen, freundlichen Mieter gibt, sondern eben leider auch den Zeitgenossen, mit dem man ständig Problemen hat. Auch aus diesem Grund versuchen die Vermieter möglichst viel in einem Mietvertrag zu regeln und so manches Mieterverhalten zu verbieten, was sie nicht in ihrem Wohnung haben wollen. Ganz oben auf der Liste des nicht gewollten, sind bei manchen Vermietern Tiere anzusiedeln. Je nach Mieter und Vermieter reden wir dabei nicht von den lieben kleinen Katzen oder einem nicht sehr großen Hund. Nein, von der Giftschlange über das Hausschwein bis hin zu ganzen Rattenzuchtfarmen ist so ziemlich alles denkbar. Es stehen sich also nicht selten ganz unterschiedliche Wünsche und Ziele gegenüber. Aus rechtlicher Sicht ist die Beurteilung nicht weniger schwierig. Auf der einen Seite ist das Recht des Vermieters mit seinem Eigentum grundsätzlich frei zu verfahren wie er es wünscht. Auf der anderen Seite übergibt es dieses Eigentum zumindest zeitweise an den Mieter, der wiederum sein Besitzrecht an der Wohnung wie Eigentum ausüben kann, weil auch seine Rechtsposition auf die Wohnung und deren Intimssphäre rechtlich geschützt wird. Wessen Interesse nun überwiegt ist in der Regel eine Beurteilung des Einzelfalls. doch gewisse Extrempositionen lassen sich gut unterschieden. So ist ein generelles Verbot der Tierhaltung in einem Formularmietvertrag sicher nicht haltbar, was auch der Bundesgerichtshof bereit entschieden hat. Auf der anderen Seite muss der Vermieter einer kleinen Einzimmerwohnung sicher nicht eine ausgedehnte Hundezucht dulden- Doch leider sind die Grenzen nicht immer so deutlich. Manch Mieter und Vermieter streiten sich auch über die Katze, das Zwergkaninchen und den Goldhamster. Jedenfalls solche kleinen Tiere sind in der Regel zu dulden, was auch durchaus einleuchtet, denn ein Goldhamster im Käfig stört kaum mehr als der Goldfisch im Glas. Doch was gilt für den Hund? Noch viel mehr, wenn man bedenkt, dass es auch der Blindenhund sein könnte, auf den Mieter ganz dringend angewiesen ist. Nun, auch in solche Fällen stellt sich die Rechtsprechung im Mietrecht ganz allgemein auf die Seite des schwächeren. Wenn im Einzelfall von dem Hund keine nicht zu duldende oder gar unerträgliche Belästigung für die anderen Bewohner ausgeht, so kann nicht mal die ausdrückliche Vereinbarung in einem Mietvertrag die Erlaubnispflicht für solch einen Hund entfallen lassen. Doch wie immer gilt auch in diesem Fall: bereits ergangene Urteile sind nur eine Richtschnur und ersetzen keinesfalls die Beurteilung und Überprüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt im Mietrecht. Mehr Informationen hierzu auch auf www.Anwalt-Mietrecht.dezurück zur Übersicht "Recht & Sicherheit"
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