Recht & Sicherheit

Neue Rechte für Versicherungsnehmer

Oft haben Versicherte sich mit ihren Versicherungen herumgeschlagen und standen hinterher doch ohne Geld und ohne Leistung der Versicherung da. Oder man war sich über die Vertragsbestimmungen gar nicht im Klaren, plötzlich erscheint eine Klausel, die vorher in Beratungsgesprächen nie erwähnt wurde. Eine Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), das in seiner vorherigen Gestalt bereits hundert Jahre alt war, soll diesen Schwierigkeiten mit Versicherungen vorbeugen. Die haben nämlich nun eine Menge mehr Pflichten, als sie das zuvor hatten. Dafür hat der Versicherungsnehmer mehr Rechte, als er noch im letzten Jahr besaß.
Zum Beispiel muss der angehende Versicherungsnehmer bereits im Vorhinein über sämtliche Vertragsbestimmungen aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, nur halbherzig oder sogar falsch, kann man sogar Schadensersatz verlangen. Dazu ist es aber nötig, dass das Beratungsgespräch in irgendeiner Form aufgenommen wird. Denn nur dann kann man später beweisen, dass man falsch beraten worden ist. Auch ist für den Kunden nach der VVG Reform das Ausfüllen des Antrags etwas vereinfacht worden, er muss nämlich nur Angaben machen, nach denen schriftlich verlangt wurde. Die Sorge, man habe vergessen etwas anzugeben oder die Frage, ob man bestimmte Sachverhalte überhaupt angeben muss, entfallen damit. Fehleinschätzungen seitens des Kunden gibt es somit nicht mehr. Das neue VVG hat einen Vorteil der Versicherer völlig gestrichen, nämlich die sogenannte Klagefrist. Bisher musste der Versicherte binnen sechs Monaten klagen, wenn die Versicherung ihre Leistungen nicht erbracht hatte, weil der Anspruch darauf abgelehnt wurde. Diese Frist entfällt völlig, damit hat der Versicherte mehr Zeit, seinen Anspruch geltend zu machen.
Interessant ist auch, dass die VVG Reform den Versicherungen nun völlig untersagt, bei Fahrlässigkeit des Versicherten ihre Leistungen zu verweigern. Kürzungen sind zwar nach wie vor möglich, völliges Entfallen der Leistungen aber nicht. Leistungsverweigerung gibt es ab jetzt nur noch, wenn der Versicherte absichtlich einen Schadensfall herbeigeführt hat. Das ist nach wie vor Versicherungsbetrug.

Autor: David Unzicker

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