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Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Bereits seit dem Jahr 2000 ist bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vorgeschrieben. Mündliche Kündigungen sind unwirksam. Geht dem Arbeitnehmer eine Kündigungsschreiben ein, vereinbart er am besten sofort einen Beratungstermin beim Betriebs- oder Personalrat, sofern vorhanden. Auf jeden Fall sollte man sich von einem Fachmann beraten lassen, ob und was man gegen die Kündigung unternehmen kann. Es besteht allerdings ein Grund zur Eile: eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Drei Wochen Frist wird nur gewahrt, wenn innerhalb dieser Zeit beim Gericht die Kündigungsschutzklage eingegangen ist; ein Protest bei der Firma reicht nicht. Die Klage kann auch mündlich zu Protokoll beim Arbeitsgericht erklärt werden. Der dortige Rechtspfleger hilft bei der Formulierung. Rechtliche Schritte gegen die Kündigung können sich auch lohnen, wenn man an sich keinen Wert auf eine Weiterbeschäftigung legt: Denn wes es keinen Sozialplan gibt, erhält man sich mögliche Abfindungsansprüche nur, wenn man rechtzeitig Klage erhebt. Voraussetzung für die Klage ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz für den Betrieb Anwendung findet. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestanden haben und der Betrieb muss mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Droht nach der Kündigung die Arbeitslosigkeit, so ist man bereit mit Erhalt des Kündigungsschreibens verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit Arbeitslos zu melden. Andernfalls riskiert man eine Kürzung seines Arbeitslosengeldes. Das gilt auch dann, wenn man noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, sondern lediglich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, das sogenannte ALG II. Auch das ALG II kann gekürzt oder für eine Zeit gestrichen werden, wenn man sich nicht rechtzeitig arbeitslos meldet.


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