Die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht
Ein Großteil der Prozesse vor den Arbeitsgerichten drehen sich um so genannte Kündigungsschutzklagen. Einem Arbeitnehmer wurde seitens des Arbeitgebers die Kündigung erklärt und ersterer wehrt sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Den Antrag, die Kündigung für rechtsunwirksam erklären zu lassen, kann der betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich alleine stellen. Die Erfolgsaussichten in einem Prozess steigen jedoch erheblich, wenn man sich einen auf die Materie Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt nimmt. Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Das Arbeitsgericht wird, je nach Arbeitsbelastung, binnen einer Frist von zwei Wochen bis zwei Monaten einen Termin zur Verhandlung anberaumen. Diesen Termin nennt man auch Gütetermin oder Güteverhandlung. Die Frage, ob man zu diesem Termin eine schriftliche Schilderung der Gründe, die gegen die Kündigung sprechen, an das Gericht senden soll, ist nicht pauschal zu beantworten. Das Arbeitsrecht selber enthält hierzu keine Vorschriften. Je besser aber die Position des Arbeitgebers ist, desto eher wird es sich lohnen, seine Siocht der Dinge dem gericht noch vor der Güteverhandlung näher zu bringen. In der Güteverhandlung selber geht es, wie so oft bei Gericht, um die gütliche Beilegung des Streits. Dabei stehen natürlich Verhandlungen rund umdas Thema Vergleich im Vordergrund. Man tut gut daran, wenn man sich noch vor dem termin durch den Kopf gehen lässt, ob und zu welchen Konditionen man vergleichsbereit ist. Je nach Stärke der eigenen Position, je nach Interesse an dem Erhalt des eigenen Arbeitsplatzes wird man hier eine Entscheidung treffen. Hat man bereits eine andere Arbeitsstelle gefunden, wird man kein Problem damit haben, sich nur auf die Verhandlung zur Höhe einer möglichen Abfindung zu konzentrieren.
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