Recht & Sicherheit

Änderung der Vergütung bei Bauleistungen

Aufgrund technischer Zwänge oder aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers ergibt sich häufig die Notwendigkeit, die vereinbarte Ausführung zu ändern oder durch zusätzliche Leistungen zu ergänzen.
Dann werden Nachtragsvereinbarungen erforderlich, bei denen es u.a. für den Auftragnehmer darauf ankommt, dass sie auch von einem hierzu Bevollmächtigten abgeschlossen werden.

Da solche Vereinbarungen häufig von dem vom Auftraggeber beauftragten Architekten getroffen werden, spielt die Frage von dessen Vollmachtsumfang oft eine wichtige Rolle. Denn der Architekt ist aufgrund des mit dem Auftraggeber bestehenden Architektenvertrages in aller Regel nicht dazu bevollmächtigt, kosten intensive Anordnungen zulasten des Auftraggebers zu treffen.

Vor der Ausführung einer Nachtragsleistung können den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber bestimmte Hinweispflichten treffen, beispielsweise gem. § 2 Nr.6 VOB/B darauf, dass er für eine zusätzlich angeordnete Leistung auch einen zusätzlichen Vergütungsanspruch geltend machen wird ( siehe hierzu BGH Baurechts-Report 8/96 ).

In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob den Auftragnehmer bei einer erheblichen Mengenüberschreitung im Rahmen eines Einheitspreisvertrages eine Anzeigepflicht gegenüber dem Auftraggeber trifft. Das Thüringer OLG hat hierzu mit Urteil vom 28. 05. 2003 entschieden, dass im Rahmen eines vom Auftraggeber nach Einheitspreisen ausgeschriebenen Vertrages keine Hinweispflicht für den Auftragnehmer auf solche Mengenüberschreitungen besteht.
Nachtragsangebote nach VOB/B müssen im übrigen prüfbar sein, d.h. der Auftragnehmer muss die Preisermittlungsgrundlagen des Hauptangebotes in seinem Nachtragsangebot offenlegen. Zu welchen Konsequenzen ein insoweit nicht nachprüfbares Nachtragsangebot führen kann, zeigt ein Urteil das OLG Bamberg vom 18. 06. 2003, Az: 3 U 240/00.

Danach wird eine Nachtragsforderung im Rahmen eines VOB-Vertrages nicht fällig, wenn der Auftragnehmer keine prüffähige Nachtragsrechnung vorgelegt hat, in der die ursprüngliche Preisermittlungsgrundlage genannt und von deren Basis der Nachtragspreis abgeleitet wird.

RA Eckhard Frikell, Lehrbeauftragter für Baurecht

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