Kfz-Wunschkennzeichen
Auch in der streng reglementierten Bundesrepublik gibt es seit einiger Zeit die Möglichkeit, bei der Zulassung eines Neuwagens oder der Ummeldung eines Gebrauchtfahrzeuges ein sogenanntes Wunschkennzeichen zu ordern. Hierbei sind allerdings vielerlei Regeln zu beachten. Im Gegensatz etwa zu Großbritannien, wo man ein Kfz-Kennzeichen einmalig erwirbt und dies für jedes weitere Fahrzeug verwenden kann, ist dies hierzulande nach wie vor nicht möglich. Auch sind natürlich wunderschöne und schlichte 5-Buchstaben-Kombinationen wie in den USA (zum Beispiel ELVIS) nicht zulässig.
Trotz sogenannter Wunschkennzeichen muss man sich in Deutschland an die vorgeschriebene Landkreis- bzw. Stadtkennzeichnung (für kreisfreie Städte) halten. Allein der Hauptwohnsitz des Halters ist hier für die Zulassung maßgeblich. Wenn der in Berlin wohnende Vater also seinem in Köln studierenden Sohn ein Auto überlässt, das aus Versicherungsgründen aber auf den Vater zugelassen ist, dann ist die Zulassungsstelle Berlin zuständig. Und folgerichtig gelten für Wunschkennzeichen die Bestimmungen der zuständigen Zulassungsstelle Berlin. Zumindest sind aber die Gebühren für ein Wunschkennzeichen bundesweit vereinheitlicht. Für das Wunschkennzeichen selbst fallen 10,20 Euro an. Wer das Kennzeichen zuvor noch reserviert, zum Beispiel per Internet, muss noch einmal 2,60 Euro zusätzlich bezahlen. So verdienen die kommunalen Kassen also an der Eitelkeit des Autofahrers.
Bei den Wunschkennzeichen in Deutschland ist es - nach den grundsätzlich notwendigen Kreis- oder Ortskennungen wie M, B, HH, W, Z, DD etc. möglich, Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamens sowie etwa das Geburtsdatum als Kennzeichen-Nummer anzugeben, z. B. HH-HM 1958 (für Hamburg-Heinz Müller 1958). Auch kleinere Stadt- und Kreisverwaltungen wie etwa in Hof/Saale haben diese Marktlücke inzwischen entdeckt - dort waren bislang nur jeweils dreistellige Zahlenkombinationen erlaubt, die natürlich gewisse Lücken im Darstellen von Geburtsdaten zur Folge hatten. Nunmehr kann man auch dort die 4 Stellen nutzen.
Übrigens sind die Zulassungsstellen trotzdem an andere gesetzliche Vorgaben vorrangig gebunden: so werden in Landkreisen mit direkt angebundenen kreisfreien Städten, die dieselbe Identitätskennzeichnung nutzen, zweistellige Buchstabenkombinationen meist nur entweder in der Stadt oder im Kreis zugelassen, was die Wunschmöglichkeiten einschränkt. Und nach Abmeldung des Fahrzeugs ist eine Mitnahme des Wunschkennzeichens in Deutschland fürs nächste Auto weiterhin nicht zulässig.
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